Auskunftsverweigerung. Die Allgemeine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) hat diesem Verein mit sofort vollziehbarer Verbotsverfügung Spendensammlungen und öffentliche Aufrufe zu Geldspenden in Rheinland-Pfalz untersagt. Der Verein kann noch Rechtsmittel gegen das Sammlungsverbot einlegen. Grund für die auf dieses Bundesland begrenzte Verfügung ist die trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgte Auskunft über Spendeneinnahmen, deren Verwendung für satzungsgemäße Zwecke sowie Angaben über Werbe- und Verwaltungskosten. Die ADD sieht deshalb die zweckentsprechende Verwendung der Spendengelder bei diesem Verein nicht sichergestellt.
CW-Meinung. Erneut erweist sich die bundesweite Vorbildfunktion der ADD, die auch in diesem Fall leider nur Spender im Bundesland Rheinland-Pfalz schützen kann. Pak Dar Ul Islam e. V. führt Spendensammlungen mittels Spendendosen durch und ruft auch öffentlich zu Geldspenden auf. Obwohl die satzungsgemäße Verwendung der Gelder bei diesem Verein laut ADD nicht sichergestellt ist, kann er in allen anderen Bundesländern weiter Spenden sammeln.