Sehr geehrte Frau Burger,
ich unterstellen Ihnen hiermit selber mangelnde Sachkunde.
Sie schreiben: "Allerdings ist der Nachweis der Sachkunde nach Paragraph 11 des Tierschutzgesetzes tatsächlich Voraussetzung für die Beantragung einer Registriernummer"
Diese Aussage ist falsch und trägt nur zu einer weiteren Verunsicherung der betroffenen Tierschutzvereine bei.
Ich schlage vor, dass Sie selber einmal einen entsprechenden Lehrgang besuchen und damit die Sachkunde nach dem Tierschutzgesetz §11 erwerben, damit zukünftig solche falschen Informationen nicht mehr von Ihnen verbreitet werden.
Lassen Sie sich 6 Tage Sonderurlaub von Ihrem Chef Herrn Loipfinger genehmigen und besuchen nachfolgenden Lehrgang beim Landestierschutzverband NRW:
gez. ein Beobachter
Stellungnahme der Redaktion:
Tatsächlich ist die Rechtsunsicherheit auch zu dieser Frage sehr groß. Die Komplexität des Themas zu diesem Teilaspekt überschreitet die Darstellungsmöglichkeiten in einer Stellungnahme zu einem Leserbrief. Tatsache ist, dass in von uns recherchierten Fällen die zuständigen Veterinärämter, z. B. das Veterinäramt Solingen, den Sachkundenachweis zur Voraussetzung für die Beantragung der Registriernummer gemacht hat. Andere Veterinärämter argumentieren hierbei mit dem Zusammenhang zur Gewerblichkeit. Richtig jedoch ist, dass es sich um zwei verschiedene Rechtsbereiche handelt.
Da zu dieser Frage offensichtlich Klärungsbedarf besteht, werden wir das Thema im nächsten Artikel der Serie noch einmal aufgreifen und eine ausführliche Darstellung geben. Für Verunsicherung besteht jedoch kein Anlass. Einzig und allein ausschlaggebend sind immer die Anforderungen und Bedingungen der jeweils zuständigen Veterinärbehörde. Betroffene Tierschützer wenden sich bitte an diese!
Mit freundlichen Grüßen
Karin Burger