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11/10/2011 von Karin Burger
Archivtext

Illegale Tierimporte (8)

Nordrhein-Westfalen gibt Linie vor

NRW mit klarer Position im Tierseuchenrecht
© Tanja Bagusat - Fotolia.com

Nachdem Tierschützer in Nordrhein-Westfalen von ihren Veterinärämtern bezüglich der notwendigen tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Genehmigungen kontaktiert worden waren, hatte CharityWatch.de eine neuerliche Presseanfrage an das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (Lanuv) gerichtet. Die ausführliche Antwort überrascht: Im bevölkerungsstärksten Bundesland mit einer Vielzahl von im Auslandstierschutz tätigen Vereinen werden jetzt stringent all die gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt, wie sie auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein zum Thema Tierimporte durch Tierschutzorganisationen festgeschrieben hatte.

Gewerbsmäßiges Handeln. Die Verfügung des Lanuv ist mitnichten neu. Zum einen wurden die für NRW geltenden Bestimmungen schon im Mai 2011 den Kreisordnungsbehörden noch einmal dargelegt. Dr. Marita Langewische weist in der aktuellen Lanuv-Presseantwort auch ausdrücklich darauf hin, dass es sich nicht um neue rechtliche Bestimmungen, sondern vielmehr um die Einhaltung der bereits bestehenden tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen bei dem Verbringen oder der Einfuhr von Tieren durch Tierschutzorganisationen handele.

Bisherige Praxis. Was in der Presseauskunft so selbstverständlich klingt, stellt sich leider im Kontakt mit den Veterinärämtern quer durch die Bundesrepublik ganz anders dar. Denn viele Amtstierärzte reden sich nach wie vor auf den nicht möglichen Nachweis des gewerbsmäßigen Handelns heraus. Diesen Hinweis dürfte es in NRW zukünftig nicht mehr geben. Denn das Lanuv legt ausdrücklich fest: „Die Tierschutzvereine handeln dabei auch unabhängig vom Status einer Gemeinnützigkeit gewerbsmäßig.“ Dabei spielt auch die Anzahl der nach Deutschland verbrachten oder eingeführten Tiere überhaupt keine Rolle, wie gern von manchen Tierschützern vorgewandt wird. Entscheidend ist nach wie vor der intendierte Besitzerwechsel.

Rechtliche Anforderungen. Ausgehend von diesem Status der Gewerbsmäßigkeit ergibt sich dann das gesamte Genehmigungs- und Verordnungsprogramm, wie es auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig gelistet wurde. Tierseuchenrechtlich unterliegen die Tierschutzorganisationen damit der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und der Richtlinie 92/65/EWG. Sie benötigen eine entsprechende Registriernummer und müssen über die Tätigkeit und hier insbesondere über den Verbleib der Tiere Buch führen. Jeder Transport ist über das TRACES-System zu melden und das Verbringen von Tieren aus nicht in den Verordnungen gelisteten Drittländern ist verboten.

Tierschutzrecht. Das Lanuv schreibt auch das geltende Tierschutzrecht als verbindlich für Tierschutzorganisationen vor. Das ist nicht so paradox, wie es klingt, denn die Absichten der Tierschützer, welche vor das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein gezogen waren, zielten darauf ab, tierschutz- und tierseuchenrechtliche Bestimmungen für die Tiereinfuhr als nicht geltend feststellen zu lassen. Unabhängig von der Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils schreibt das nordrhein-westfälische Landesamt die Genehmigung nach Paragraph 11 Absatz 1 Nummer 3 b (gewerblicher Handel mit Tieren) Tierschutzgesetz fest.

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein. Erst seit wenigen Tagen steht fest, dass das wegweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein nicht rechtskräftig werden wird. Die Kläger haben Berufung eingelegt. Experten gehen davon aus, dass es viele Monate dauern wird, bis eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ergehen wird. Doch für das Bundesland Nordrhein-Westfalen spielt das durch das couragierte Vorgehen des Landesamtes zunächst keine Rolle.

Vorbildliches NRW. Mit der Lanuv-Verfügung kommt dem bevölkerungsreichsten Bundesland zum Thema Regulierung der Tierimporte durch Tierschutzorganisationen eine Vorreiterfunktion zu. In dieser Klarheit und Ausführlichkeit wurden die geltenden Regelungen bisher noch von keinem Länderministerium kommuniziert.