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Für eine bessere Spendenkultur
3/15/2010 von Stefan Loipfinger
Archivtext

Mehrere Hausdurchsuchungen

Spendenskandal größeren Ausmaßes

Hier werden die beschlagnahmten Unterlagen gesichtet
Bild: Staatsanwaltschaft Hannover

Am 11. März haben 110 Staatsdiener Hausdurchsuchungen bei drei Firmen durchgeführt. Dabei handelt es sich um ein großes Fundraisingunternehmen, ein Steuerberater- und Rechtsanwaltsbüro und einen Dienstleister für Non-Profit-Organisationen aus Berlin. Vorwurf: Verdacht der zweckwidrigen Verwendung von Spendengeldern, da 80 Prozent der Einnahmen für Verwaltung und Werbung aufgewendet wurden. Das hat Oberstaatsanwalt Manfred Knothe aus Hannover auf Anfrage bestätigt. Über das Volumen und die speziell betroffenen Vereine wollte er aufgrund des frühen Ermittlungsstadiums noch keine Angaben machen. Aus gut informierten Kreisen hat CharityWatch.de allerdings erfahren, dass allein die derzeit besonders im Visier stehenden Organisationen ein Spendenvolumen von 30 Millionen Euro aufweisen sollen.

Durchsuchungen. 20 Kisten Papier und 200 Gigabyte Daten hat die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Diese sollen klären, ob Mittel bei verschiedenen Organisationen zweckwidrig verwendet wurden. Außerdem soll damit die Frage beantwortet werden, ob in einem Fall die Geschäftsführung der gemeinnützigen Gesellschaft faktisch von einem durchsuchten Unternehmen aus ging.

BGH-Urteil. Bei der Frage von Betrug bei Spendenorganisationen taucht immer wieder ein altes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) auf. Das vom 4. Strafsenat am 10. November 1994 gefällte Urteil (Aktenzeichen: 4 StR 331/94) beschäftigte sich sehr detailliert mit der Frage, wann Betrug bei kommerzieller Mitgliederwerbung durch gemeinnützige Organisationen vorliegt. Der BGH hat damals den Freispruch des Landgerichts bestätigt, wonach 80 Prozent Werbe- und Verwaltungsausgaben nicht den Tatbestandes des Betruges erfüllen würden.

CW-Meinung. An dieser Stelle werden die Namen der betroffenen Firmen noch nicht genannt, da diese so kurzfristig keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Allerdings sind die Namen den regelmäßigen Lesern von CharityWatch.de geläufig und werden bei Zeiten – zusammen mit weiteren Details - veröffentlicht. Das BGH-Urteil aus 1994 ist außerdem längst nicht mehr zeitgemäß. Wer nur 20 Prozent seiner Einnahmen in die beworbenen Aufgaben steckt, der hat den Spender oder das Mitglied um sein Geld betrogen. Das ist die Meinung von CharityWatch.de und vermutlich der meisten Geldgeber.