Durchsuchungen. 20 Kisten Papier und 200 Gigabyte Daten hat die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Diese sollen klären, ob Mittel bei verschiedenen Organisationen zweckwidrig verwendet wurden. Außerdem soll damit die Frage beantwortet werden, ob in einem Fall die Geschäftsführung der gemeinnützigen Gesellschaft faktisch von einem durchsuchten Unternehmen aus ging.
BGH-Urteil. Bei der Frage von Betrug bei Spendenorganisationen taucht immer wieder ein altes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) auf. Das vom 4. Strafsenat am 10. November 1994 gefällte Urteil (Aktenzeichen: 4 StR 331/94) beschäftigte sich sehr detailliert mit der Frage, wann Betrug bei kommerzieller Mitgliederwerbung durch gemeinnützige Organisationen vorliegt. Der BGH hat damals den Freispruch des Landgerichts bestätigt, wonach 80 Prozent Werbe- und Verwaltungsausgaben nicht den Tatbestandes des Betruges erfüllen würden.
CW-Meinung. An dieser Stelle werden die Namen der betroffenen Firmen noch nicht genannt, da diese so kurzfristig keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Allerdings sind die Namen den regelmäßigen Lesern von CharityWatch.de geläufig und werden bei Zeiten – zusammen mit weiteren Details - veröffentlicht. Das BGH-Urteil aus 1994 ist außerdem längst nicht mehr zeitgemäß. Wer nur 20 Prozent seiner Einnahmen in die beworbenen Aufgaben steckt, der hat den Spender oder das Mitglied um sein Geld betrogen. Das ist die Meinung von CharityWatch.de und vermutlich der meisten Geldgeber.