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Für eine bessere Spendenkultur
2/10/2011 von Stefan Loipfinger
Archivtext

Protect our Children e.V.

Gerichtsauflagen missachtet

Vereinslogo
Bild: Protect our Children e.V.

Kostenlose Aufklärungs- und Informationsbroschüren sollen kinder- und jugendfreundliches Verhalten in unserer Gesellschaft fördern. So werden beispielsweise Ratgeberreihen zu Missbrauch und Sexualität oder zu Drogen, Sucht und Abhängigkeit an Schulen verteilt. Klingt gut. Leider scheint es sich dabei um eine Geschäftsidee zu handeln, ersonnen, um mit fragwürdigen Methoden Anzeigen zu verkaufen.

Kaltakquise. Der Verein Protect our Children erhält die zur Verteilung vorgesehenen Broschüren von einem Bundes-Jugendschutz-Verlag aus Hamburg. Der von Claus Hennig geführte Verlag wendet bei der Gewinnung von Anzeigenkunden jedoch nicht gerade kundenfreundliche Methoden an. Darauf lassen verschiedene Gerichtsverhandlungen schließen. So hat der Verlag in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: I-20 W 51/09) ausgeführt, er würde keine illegale Kaltakquise betreiben, weil der Verein Protect our Children den Erstanruf durchführt. Das Gericht wertete das als Umgehung des Verbots: „Allein aus dem Umstand, dass die Zeugin es hingenommen hat, schon einmal unerwünscht angerufen worden zu sein, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie auch weitere derartige Anrufe wünscht.“ Und solche belästigende Anrufe scheint es genug zu geben. Ein anderes Beispiel bietet das Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 6. November 2009 (Aktenzeichen: 407 O 206/09). Darin wird dem Verlag verboten, bei Werbeanrufen die eigene Nummer zu unterdrücken. In einem weiteren Rechtsstreit gab der Anzeigenleiter des Verlages zu Protokoll, dass jeder Handelsvertreter etwa 100 Gespräche pro Tag führt.

Falle. Sagt ein Unternehmen telefonisch eine Werbeanzeige zu, wird eine „Reservierungsbestätigung“ zur Unterschrift gefaxt. Im Kleingedruckten findet sich dann folgende Klausel: „Nur unter der Voraussetzung, dass unsere Anzeige auch in weiteren sechs Monatsausgaben erscheinen soll, brauchen wir nichts weiter zu tun.“ Im Klartext: Wer unterschreibt, bucht insgesamt sieben Anzeigen. Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 1. Juni 2010 (Aktenzeichen: 312 O 636/09) die Vereinbarung als intransparent bezeichnet. Das Gericht kritisierte auch, dass kein Gesamtpreis für die insgesamt sieben Anzeigen angeben wird.

Geschäft. Je Heft des „Jugendschutzmagazins“ werden Einnahmen in Höhe von 7,5 Millionen Euro generiert – dies trug der Verlag Deutsche Polizeiliteratur, ein Unternehmen der Gewerkschaft der Polizei, in einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 37 O 47/08) vor. Der Bundes-Jugendschutz-Verlag hat dem nicht widersprochen und nur „erhebliche Kosten“ als Gegenargument angeführt. Er wollte damit die Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes drücken, das vom Gericht aufgrund wiederholter Verstöße gegen Unterlassungsverpflichtungen festzusetzen war. In seinem Urteil stellte der Richter fest, das Geschäftsmodell vom Bundes-Jugendschutz-Verlag sei offenbar einträglich: „…weil sie trotz der verhängten Ordnungsgelder in beträchtlicher Höhe nicht davon abgelassen hat, ihr Geschäft in der untersagten Weise weiter zu betreiben. Aus diesem Grund war […] ein deutlich höheres Ordnungsgeld zu verhängen.“

CW-Meinung. Der Verein Protect our Children war auf Anfrage nicht bereit, die Verwendung seiner Spendengelder offen zu legen. Auch eine Stellungnahme zu den gerichtlichen Verfahren war nicht zu erhalten. Folglich kann dieser von Manfred Rose geführte Verein nur als zweifelhaft eingestuft werden. Von Spenden ist ebenso abzuraten wie von Anzeigenaufträgen an den Bundes-Jugendschutz-Verlag.

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