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Für eine bessere Spendenkultur
2/1/2010 von Stefan Loipfinger
Archivtext

Hand in Hand e.V.

Keine Trennung zwischen Wohltätigkeit und Gewerbeausübung

Infozettel einer Kleidersammlung
Bild: ADD, Trier

Wieder hat Deutschlands einzige Behörde, die die Verwendung von Spenden überprüft, ein Sammlungsverbot ausgesprochen. Laut ADD Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier darf der Verein Hand in Hand aus Bad Berleburg keine Kleidersammlungen mehr in Rheinland-Pfalz durchführen. Die erschütternde Begründung der Behörde: „Im Rahmen einer sammlungsrechtlichen Überprüfung waren die Vorlagen des Vereins nicht geeignet, eine zweckentsprechende Verwendung der Sammlungserträge nachzuweisen und insbesondere eine klare Trennung zwischen ‚Wohltätigkeit’ und ‚Gewerbeausübung’ vorzunehmen.“

Vereinsregister. Der Verein Hand in Hand, Förderkreis sozialtherapeutische Lebensgemeinschaft Siegerland e.V. wurde 2006 gegründet und ist beim Amtsgericht Siegen eingetragen. Von den damals gewählten Vorständen sind zwischenzeitlich zwei nicht mehr im Amt. Neu hinzu gekommen ist 2007 Elke Gerwin, die den Verein zusammen mit den Altvorständen Dietmar Dücker und Maren Strunk führt. Ende 2009 kamen dann noch drei weitere hinzu, so dass Hand in Hand jetzt insgesamt sechs Vorstände hat. Ziel des Vereins ist die Gründung einer Lebens- und Arbeitsgemeinschaft im Kreis Siegen-Wittgenstein. Vorbild dafür sind die anthroposophischen Dorfgemeinschaften nach den Ausführungen von Dr. Rudolf Steiner.

Sammlungen. Vorwiegend Altkleider sammelt der Verein Hand in Hand, Förderkreis sozialtherapeutische Lebensgemeinschaft Siegerland e.V. mit Sitz in Bad Berleburg. Laut einem Infozettel von einer solchen Altschuh- und Altkleidersammlung kommt die Spende „Kindern und jungen Menschen mit Behinderungen zugute“. Es wird ausdrücklich darum gebeten, nur brauchbare und wieder verwendbare Sachen in die Sammelkörbe zu legen. Angeblich werden die gesammelten Schuhe und Textilien weiter verwendet.

CW-Meinung. Das Verbot für Kleidersammlungen in Rheinland-Pfalz ist bestandskräftig, da der Verein gegen die Entscheidung der ADD keine Rechtsmittel eingelegt hat. Offensichtlich war Hand in Hand nicht gewillt, der Behörde eine zweckentsprechende Verwendung der Sammlungserträge nachzuweisen. Damit sollten Spender auch aus anderen Bundesländern das leider nur für Rheinland-Pfalz geltende Sammlungsverbot beachten.