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Für eine bessere Spendenkultur
1/26/2012 von Karin Burger
Archivtext

Checkliste / Spendentipps

Seriositätskriterien von Tierschutzorganisationen

Qualitätsunterschiede erkennen
Bild: © cybercrisi - Fotolia.com

Immer wieder wird CharityWatch.de von Lesern und Spendern auf konkrete Tipps und Hinweise angesprochen, wie seriös arbeitende karitative Organisationen vom Rest zu unterscheiden seien. Jeder einzelne CW-Artikel illustriert dazu farbige Beispiele. Als Ergebnis der mehrjährigen Recherche über karitative Organisationen wurde nun eine Checkliste mit Kriterien erstellt, die jedem Spender eine rasche erste Orientierung erlaubt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich naturgemäß hierbei nur um relative Oberflächenkriterien handeln kann. Abgesehen von den rein formaljuristischen Merkmalen, wie sie nachstehend aufgeführt sind, fallen für Tierschutzorganisationen weitere praktische Aspekte an.

A. Formale und juristische Aspekte.

A1. Handelt es sich um einen Verein? Gerade im Tierschutzbereich sind sehr viele „Organisationen“ unterwegs, die zwar den Eindruck erwecken, ein Verein zu sein, in Wirklichkeit aber diese Rechtsform nicht aufweisen und von einer Privatperson betrieben werden. Von einer Privatperson jedoch können Spender keine verbindliche Rechenschaft über die Verwendung ihrer gezahlten Gelder verlangen. Es besteht keinerlei Kontrolle. Seriöse Vereine geben im Impressum ihre Registernummer (VR) beim zuständigen Vereinsregister an.

A2. Ist der Verein gemeinnützig? Wenn es sich um einen eingetragenen Verein handelt, bedeutet das nicht, dass dieser auch als gemeinnützig anerkannt ist. Im Tierschutzbereich sind einige Vereine unterwegs, dabei auch große Organisationen, die vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt sind. Das bedeutet zum einen, dass die Verwendung der Spendengelder nicht den Anforderungen für gemeinnützige Vereine entspricht; zum anderen erhalten Spender auch keine steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigung. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Organisationen anbieten, für erhaltene Zahlungen eine „Zuwendungsbescheinigung“ oder einen „Zuwendungsbeleg“ (oder ähnliche Begriffe) auszustellen. Im Zweifelsfall sollten sich Spendenwillige vor der Zuwendung schriftlich bestätigen lassen, dass diese „Zuwendung“ auch steuerlich abzugsfähig ist oder direkt nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes fragen. Im günstigsten Fall veröffentlicht ein Verein diesen Bescheid des Finanzamtes, der unzweifelhaft die Gemeinnützigkeit bestätigt, ohnehin auf seiner Homepage.

In ganz seltenen Fällen gibt es auch den „nicht eingetragenen Verein“, der dennoch gemeinnützig sein kann. In einem der Redaktion bekannten Fall veröffentlicht dieser Verein aber den aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamtes auf seiner Website. Umgekehrt und bei Auskunftsverweigerung der Verantwortlichen hat ein potenzieller Spender keine Möglichkeit zu überprüfen, ob dieses Privileg gewährt wurde und der Verein als gemeinnützig anerkannt ist.

A3. Ist die Satzung verfügbar? Ein seriöser Verein veröffentlicht auf seiner Webseite die Vereinssatzung. Dort interessant sind der definierte Tätigkeitsbereich des Vereins, die Zusammensetzung des Vorstands, der Mitgliederstatus (Vollmitglied im Unterschied zum Fördermitglied) sowie häufig auch die begünstigte Organisation im Falle der Vereinsauflösung. Ist die Satzung im Internet nicht einsehbar, sollte sie mindestens auf Anfrage problem- und kostenlos zugeschickt werden.

A4. Zusammensetzung und Besetzung Vorstand. Wie viele Vorstandsämter sind vorgesehen und mit welchen Personen sind sie besetzt? Unseriöse Vereine weisen meist schon in der Satzung maximal zwei oder drei Vorstandsposten aus. Sind diese Ämter dann auch noch durch miteinander verwandte Personen besetzt, entfällt die vom Vereinsrecht vorgesehene wechselseitige Kontrolle der Vorstände untereinander. Häufige Konstellationen: ein Ehepaar, Geschwister oder in anderen nahen Verwandtschaftsverhältnis stehende Personen teilen sich die (beiden) Vorstandsämter.

A5. Mitgliederstatus. Vorsicht ist geboten, wenn ein Verein so genannte Fördermitgliedschaften anbietet. Fördermitglieder haben keinerlei Stimmrechte und können zum Beispiel auf einer Mitgliederversammlung nicht wählen oder andere klassische und vom Vereinsrecht vorgesehene Rechte eines Vollmitglieds ausüben. Fördermitglieder dürfen nur eins: zahlen.

A6. Partner-Organisationen. Ein weiteres Kriterium für Seriosität sind angegebene Partner-Organisationen. Handelt es sich dabei um bekannte große Tierschutzorganisationen, die bei CharityWatch.de schon auf der Warnliste stehen, ist Vorsicht geboten.

A7. Impressum. Auch ein vollständiges und ordnungsgemäßes Impressum, das alle Kontaktdaten der Verantwortlichen benennt, für den Verein die Registernummer aufführt und unzweifelhaft angibt, ob der Verein als gemeinnützig anerkannt ist, gehört zum seriösen Online-Erscheinungsbild.

A8. Letzter Geschäftsbericht mit Finanzzahlen. Ein wirklich seriöser Verein wird auf seiner Homepage den letzten verfügbaren Geschäftsbericht inklusive Finanzzahlen veröffentlichen, wie das alle Transparenz-Institutionen (Initiative Transparente Zivilgesellschaft, DZI Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen etc.) fordern.

Im Übrigen gelten die von der Initiative Transparente Zivilgesellschaft gelisteten zehn Punkte der Selbstverpflichtungserklärung. Leider stellt sich jedoch in der journalistischen Praxis heraus, dass selbst große Tierschutzorganisationen, welche diese Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnet haben oder sogar das Spendensiegel des DZI tragen, einfache Presseanfragen nicht beantworten und damit ihre Transparenzbekundungen ad absurdum führen.

B. Praktische Aspekte bei Tierschutzorganisationen. Über diese formalen und juristischen Merkmale hinaus bestehen insbesondere bei Tierschutzorganisationen eine ganze Reihe weiterer Aspekte, die zu berücksichtigen sind. Denn der transparente Umgang mit Spendengeldern allein garantiert noch keine gute Tierschutzarbeit.

B1. Paragraph-11-Genehmigung Sachkunde. Verfügen die Personen, welche Tiere dauernd betreuen, über die so genannte Paragraph-11-Genehmigung (nach Tierschutzgesetz Paragraph 11, Absatz 1, Nummer 2) als Nachweis der Sachkunde, wie sie zum Beispiel vom zuständigen Veterinäramt ausgestellt wird? Ein seriöser und transparenter Verein wird die Personen benennen, welche die Sachkunde nachgewiesen haben. Für die Betreiber von tierheimähnlichen Einrichtungen ist in dieser Genehmigung häufig auch die Anzahl der Tiere festgeschrieben, die in der entsprechenden Einrichtung aufgenommen werden dürfen.

Von diesem Sachkunde-Nachweis zu unterscheiden ist die Paragraph-11-Genehmigung nach Tierschutzgesetz Paragraph 11, Absatz 1, Nummer 3b für den gewerblichen Handel mit Tieren. Derzeit müssen alle Organisationen und Vereine etwa im Bundesland Nordrhein-Westfalen, welche Tiere aus dem Ausland nach Deutschland verbringen, über diese Genehmigung zum gewerblichen Handel mit Tieren verfügen.

B2. Vorsicht „Gnadenhof“. Größte Vorsicht ist geboten bei so genannten Gnadenhöfen. Wenn es sich dabei tatsächlich um Gnadenhöfe handelt, was von den Behörden häufig gar nicht überprüft wird, benötigen deren Betreiber keinen Sachkundenachweis zum Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung. Das bedeutet: Niemand hat deren Sachkunde im Umgang mit Tieren überprüft. Was aber noch schwerwiegender ist: Die zuständige Veterinärbehörde hat keine Kontrollmöglichkeit der Einrichtung, wenn deren Betreiber den Zutritt verwehren. Wie die berühmtesten Gnadenhof-Fälle der Bundesrepublik belegen, bedarf es für die Besichtigung und Kontrolle des Tierbestandes dort dann erst eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses.

B3. Betreuungsschlüssel Tiere. Um einen ersten Hinweis auf die Qualität der Tierhaltung zu bekommen, sollten Unterstützer prüfen, wie viele Betreuer für wie viele Tiere zur Verfügung stehen. Ein hoher, eventuell sogar noch artenreicher Tierbestand, der von nur einer oder wenigen Personen versorgt und betreut wird, ist ein Alarmzeichen. Hier werden häufig Zustände des Animal Hoarding erreicht. Bei der Hunde- und Katzenhaltung ist dabei die überwiegende Zwingerhaltung (wie in einem klassischen Tierheim) von wohnungsähnlichen Haltungsbedingungen zu unterschieden. Bei Zwingerhaltung können grundsätzlich mehr Tiere adäquat versorgt werden. Für Hunde gilt ein Betreuungsschlüssel nach Tierschutz-Hundeverordnung (in Anlehnung an Züchter) von einer Betreuungsperson für zehn Hunde maximal. Viele erfahrene Praktiker aber räumen ein, dass schon sechs Hunde in Nicht-Zwingerhaltung nur mit großer Mühe adäquat versorgt werden können. Auch bei Katzen ist ein Bestand von zehn nicht in abgetrennten Räumen gehaltenen Katzen als Obergrenze anzusehen.

B4. Gehandicapte Tiere. Vorsicht ist auch geboten, wenn Tierschützer größere Mengen stark gehandicapter Tiere bei sich betreuen. Ein Hund im Rollwagen erfordert den Betreuungsaufwand von etwa drei gesunden Hunden. Im Tierschutz ist in letzter Zeit zunehmend die Tendenz zu beobachten, größere Mengen stark gehandicapter Tiere, vornehmlich Hunde, zu horten, die in dieser Anzahl und bei dem gegebenen Gesundheitszustand nicht mehr ausreichend betreut werden können. Nicht selten werden stark gehandicapte Tiere dazu benutzt, Spenden zu werben.

B5. Existenzielle Plausibilität. Wenn Tierschützer angeben, sich in Vollzeit und ehrenamtlich der Betreuung von Tieren zu widmen, sollten potenzielle Spender und Unterstützer (sich) fragen, wovon diese Tierschützer eigentlich leben und ihren Broterwerb bestreiten.

B6. Besuch ohne Voranmeldung. Wer Tiere in der Obhut von Tierschützern finanziell oder sachlich unterstützt, sollte jederzeit und ohne Voranmeldung die Möglichkeit haben, diese Tiere zu besuchen und sich von ihrem Wohlergehen zu überzeugen. Vorsicht ist geboten, wenn diese Besuche nur nach Voranmeldung oder gar nicht möglich sind. Der Hinweis auf die Privatsphäre der Tierschützer ist für diesen Fall hinfällig, da sie ja das Geld von Dritten erbitten, um diese Tiere zu versorgen. Es sollte aber auch selbstverständlich sein, dass sich die Unterstützer bei ihren Besuchen an die üblichen Geschäftszeiten halten.

B7. Patentiere. Tierschützer sollten überzeugend darlegen können, warum für ein Tier Patenschaften geworben werden. Patenschaften machen nur dort Sinn, wo die Tiere aus bestimmten Gründen (bei Hunden sehr häufig Verhaltensauffälligkeiten; bei Hunden und Katzen: aus Altersgründen) nicht mehr vermittelt werden können. Das Einwerben von Patenschaften für stark gehandicapte Tiere, die aus dem Ausland geholt werden, ist häufig nicht tierschutzgerecht. Dass diese Tiere kaum Vermittlungschancen haben, ist allgemein bekannt. Werden solche Tiere ohne Vermittlungsoption nach Deutschland geholt, nehmen Tierschützer billigend in Kauf, sie ein Leben lang im Tierheim oder in tierheimähnlichen Einrichtungen zu halten.

B8. Grausame Bilder von Tierleid und bedrängende Sprache. Verwenden Tierschutzorganisation ohne entsprechende Vorwarnung besonders grausame Bilder von Tierleid und verwenden sie eine bedrängende Sprache, welche den Spender emotional unter Druck setzt, ist das immer ein Hinweis auf mangelnde Seriosität. In jüngster Zeit auffallend ist auch die systematische Hetze gegen das Ausland, wenn Angehörige einer Nation (bevorzugt Süd- und Osteuropäer) pauschal als Tierquäler und Tierschinder abgestempelt werden.

B9. Professionalität statt Emotionalität. Zu gutem Tierschutz gehört weit mehr als das viel zitierte „Herz für Tiere“. Im Gegenteil ist es so, dass eine hohe Emotionalität der Agierenden einem professionellen und effizienten Tierschutz im Wege steht. Wer sich angesichts jeden Tierleids in Tränen auflöst, wird nicht die kommunikative und organisatorische Kompetenz aufweisen, die zu dessen Rettung nötig ist. In der Tierschutzszene selbst hat sich für diese Art von Rettern der Begriff „Paniktierschützer“ etabliert. Vorsicht dort, wo Spender und Unterstützer unter Zeitdruck gesetzt werden, etwa weil ein Tötungstermin anstehe.

B10. Qualität statt Quantität. Wie in anderen Lebensbereichen auch, gilt im Tierschutz verstärkt der Grundsatz von Qualität statt Quantität. Vorsicht bei Tierschützern, die mit großen Mengen „geretteter“ Tiere werben. Übernahme, Betreuung und Vermittlung von Tieren ist ein zeitaufwendiges Geschäft, das besondere Sorgfalt erfordert. Wenn eine Handvoll Tierschützer jährlich mehrere hundert Tiere vermitteln, können diese Vermittlung nichts taugen.

B11. Effiziente Auslandsprojekte. Für den so genannten Auslandstierschutz lassen sich die wenigen weißen rasch von den schwarzen Schafen trennen. Alle großen Tierschutzorganisationen haben sich inzwischen darauf geeinigt, dass wirkungsvoller Tierschutz vor Ort nur durch das so genannte „neuter and release“ zu erreichen ist. Das bedeutet: Straßentiere werden eingefangen, kastriert, markiert und anschließend wieder freigesetzt. Die reine Abfuhr von Straßentieren aus dem Ausland nach Deutschland hat mit Tierschutz nichts zu tun und setzt das Tierelend dort nur fort. Tierschutzorganisationen, die außer der Einfuhr von Tieren aus dem Ausland keine überprüfbaren Tierschutzoprojekte vor Ort vorweisen können, fallen auch per Gesetz in die Rubrik der Tierhändler.

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