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9/29/2011 von Karin Burger
Archivtext

Illegale Tierimporte (6)

Drei Gerichtsurteile bestätigen die Gewerbsmäßigkeit

Tierimporte sind Tierhandel< br/> © Jeanette Dietl - Fotolia.com

Bei dem heiß umstrittenen Thema Auslandstierschutz und der Frage der massenhaften Einfuhr von Tieren aus dem europäischen Ausland durch Tierschutzorganisationen steht juristisch eine Frage im Vordergrund: Sind diese Einfuhren als gewerbsmäßig zu betrachten oder nicht? Denn mit dem Status der Gewerbsmäßigkeit sind eine ganze Reihe weiterer Aspekte verbunden, die unter anderem eine bessere Kontrolle über diese Transporte eröffnen. Zogen sich bisher viele Veterinärämter unter Verweis auf die heikle Frage des Nachweises gewerbsmäßigen Handelns aus der Verantwortung, wird dies in Zukunft nicht mehr so einfach möglich sein. Drei wichtige Gerichtsurteile der letzten Wochen bestätigen, was Kritiker von jeher behauptet haben: Die Tierimporte durch Tierschutzorganisationen sind gewerbsmäßig.

Verwaltungsgericht Schleswig. Lange hatten Tierschützer wie Tierschutzkritiker auf dieses Urteil gewartet. Im März 2010 hatte eine große Tierschutzorganisation (Kläger) eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Schleswig eingereicht. Am 17. August 2011 fiel nun die Entscheidung. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass auf seine Tätigkeit weder die EU-Verordnung 1/2005 (Transportbedingungen) noch Paragraph 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) anzuwenden seien und diese Tätigkeit auch nicht erlaubnispflichtig nach Paragraph 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b Tierschutzgesetz (TierSchG) sei. Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger – also der Tierschutzverein – trägt die Kosten des Verfahrens.

Entkopplung Gewinnerzielungsabsicht. In der bisherigen Diskussion um die Gewerbsmäßigkeit wurde von den Tierschützern immer auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht verwiesen, um die These der Nicht-Gewerbsmäßigkeit zu begründen. Das Verwaltungsgericht Schleswig entkoppelt beide Begriffe. Es bewertet die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes eigenständig und bejaht sie auch dann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit sei „notwendig, aber ausreichend, dass eine selbstständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliegt, deren Umfang, der erhöhte tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig werden lässt, dadurch indiziert wird, dass für die Tätigkeit ein Entgelt verlangt wird, das die Kosten zumindest nicht unerheblich reduzieren soll.“ An verschiedenen Stellen des Urteils wird auf die kommerziellen Zwecke der Tierschützer verwiesen. Tierimportierende Tierschützer stehen auf einer Stufe mit Hundehändlern und Züchtern: „Der Kläger konkurriert mit der entgeltlichen Abgabe der Hunde jedoch mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit Züchtern und Händlern […]“.

Neue Chancen. Bisher lässt sich die Reichweite dieses Urteils, gegen das der Kläger Berufung einlegen kann, noch nicht vollständig abschätzen. Nach diesem noch nicht rechtskräftigen Urteil sind alle Einfuhren von Tieren durch Tierschutzorganisationen als gewerbsmäßiges Handeln bzw. wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten, auf das sowohl Paragraph 4 der BmTierSSchV wie auch die EU-Verordnung 1/2005 anzuwenden ist. Diese Einfuhren sind dann als gewerbsmäßiger Handel mit Tieren erlaubnispflichtig nach Paragraph 11 TierSchG. Insbesondere an die Gültigkeit der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ist ein weiteres Kriterium gebunden, das eine jahrelange Forderung der Tierschutzkritiker befrieden würde: Paragraph 5 der BmTierSSchV legt eine Buchführungspflicht über die eingeführten Tiere und deren Verbleib fest. Ganz konkret werden dort Aufzeichnungen über den Tag der Abgabe der Tiere sowie Name und Anschrift des Empfängers verlangt. Und dieser Nachweis muss der Behörde (also dem zuständigen Veterinäramt) auf Verlangen vorgelegt werden. Damit ließe sich die von Tierfreunden immer wieder geäußerte Befürchtung, ein unbekanntes Quantum der Auslandshunde werde in Versuchslabors abgegeben, zur behördlichen Überprüfung weiterleiten. Nicht wenige Kritiker des Auslandstierschutzes sehen in dieser Buchführungspflicht den nicht nachrangigen Grund dafür, dass sich der Tierschutz so lange und so vehement gegen die Anwendbarkeit der BmTierSSchV gewehrt habe.

Bedeutende Einräumung. Das 20 Seiten umfassende Urteil ist eine wahre Fundgrube zusammengetragener Fakten und deren richterliche Bewertung. Zu diesen gehört unter anderem auch die so genannte Schutzgebühr, welche Übernehmer von Auslandshunden an die Tierschutzorganisationen zu entrichten haben, ohne damit Eigentumsrechte an dem Tier zu erwerben. Der klagende Tierschutzverein räumt im Schleswiger Verfahren ein: „Die Einnahmen aus der Schutzgebühr […] sollen […] teilweise dazu dienen, die Tätigkeit des Vereins in anderen Bereichen zu ermöglichen und nicht nur die Aufwendungen für das einzelne nach Deutschland gebrachte Tiere zu decken, was angesichts der Höhe der Schutzgebühr nachvollziehbar ist.“ Im vorliegenden Fall beträgt diese 270 Euro. Im Gegensatz zu den Behauptungen vieler Tierschützer ist hier belegt, dass schon bei einer Schutzgebühr von 270 Euro über eine bloße Kostenminderung hinausgehende Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dieser Aspekt ist für die Bewertung der „Tierschutzarbeit“ jener Organisationen relevant, die außer dem reinen Import der Tiere gar keine anderen Tätigkeiten und Projekte betreiben.

Finanzgericht Baden-Württemberg. Schon im April 2011 fiel im Süden der Republik ein in dieselbe Richtung weisendes Urteil eines Finanzgerichts. Zwar handelt es sich nicht um eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren, dennoch geben die dort vorgenommenen Bewertungen die Marschrichtung an. Zum einen zeigt die Entscheidung, dass die Frage der Gewerbsmäßigkeit nach TierSchG gar nicht relevant ist für die Frage der steuervergünstigten Gemeinnützigkeit. Im vorliegenden Fall eines süddeutschen Tierschutzvereins, dem die entgeltliche Vermittlung von Tieren das Gepräge gibt, wird diese dann sogar aberkannt. Für den betreffenden Verein kommt es noch schlimmer, denn der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf die Vermittlungsgebühren ist auch noch rückwirkend zu entrichten. Mit dem Wegfall der Gemeinnützigkeit ist darüber hinaus auch Körperschaftsteuer fällig. Zum anderen variiert auch hier der Urteilstext immer wieder den Hinweis, dass die Tierschützer bei Tierimporten in Konkurrenz zu anderen Wirtschaftsunternehmen (etwa Hundehändler) treten.

Verwaltungsgericht Koblenz. In dem Fall vor dem rheinland-pfälzischen Verwaltungsgericht ging es um eine angeblich tierschützende Privatperson. Dieser wurde von der zuständigen Kreisverwaltung der auch hier als gewerbsmäßig bewertete Hundehandel untersagt. Sie wurde unter Androhung der behördlichen Wegnahme dazu aufgefordert, die importierten Hunde abzugeben. Den Eilantrag der Betroffenen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2011 abgelehnt. Auch hier die gleiche Argumentation: Eine Gewinnerzielungsabsicht sei unerheblich. Die Antragstellerin trete mit ihrem Angebot in Online-Anzeigenportalen und den verlangten Schutzgebühren in Höhe von 150 bis 300 Euro in Wettbewerb zu vergleichbaren Angeboten in Internet und Zeitungsanzeigen. Auch gegen diese Entscheidung steht der Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

CW-Meinung. Die verschiedenen Gesetze und Verordnungen zum Schutz der Tiere in Deutschland und auf Europaebene sind weltweit einmalig. Zwar sind sich alle Kritiker darin einig, dass trotz dieser breit ausgearbeiteten Gesetzgebung noch viel zu viel furchtbares Tierleid möglich ist und diese Vorgaben allenfalls Minimalstandards formulieren. Trotzdem dokumentieren sie die erklärte Absicht der Länder, Tieren einen definierten Schutz zukommen zu lassen.
Nun ruft eine große deutsche Tierschutzorganisation ein Verwaltungsgericht an mit dem Begehren feststellen zu lassen, dass diese Gesetze und Verordnungen ausgerechnet für Tierschützer nicht gelten sollen? Die Paradoxie des Vorgangs legt beredtes Zeugnis über den moralischen Status quo des deutschen Tierschutzes ab. Und diese Perversion erhält ihre Perfektion durch die naheliegende Vermutung, dass die nicht unerheblichen Kosten für das mehr als einjährige Verfahren wohl mit Spendengeldern bezahlt werden.
Da gegen die Entscheidungen aus Schleswig und Koblenz Rechtsbehelfe eingelegt werden können, fließen die sensationellen Urteile und Beschlüsse nicht gleich in den Genehmigungsalltag der Veterinärbehörden ein. Dennoch geben sie eine klare Linie vor. Für den Tierschutz und die endlose Zahl der Tiere, die in der Vergangenheit Opfer eines Retter-Wahns ohne Rücksicht auf Verluste wurden, sind sie eine große Hoffnung. Und es bleibt mit Spannung abzuwarten, in welchem Umfang und mit welcher Konsequenz die Veterinärbehörden vor Ort diese Optionen umsetzen werden.