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Für eine bessere Spendenkultur
4/19/2011 von Stefan Loipfinger
Archivtext

Allgemeiner Tierhilfsdienst e. V.

Die Wahrheit über Fundraising

Bettelbriefe der letzten Zeit
Bild: Stefan Loipfinger

Zwei kürzlich gefällte Gerichtsentscheidungen bringen erschütternde Wahrheiten ans Tageslicht. Dabei ging es um ein von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) verhängtes Sammlungsverbot für Rheinland-Pfalz. Der betroffene Verein Allgemeiner Tierhilfsdienst ging gerichtlich gegen das Verbot vor und unterlag bisher in zwei Verfahren. Das besonders Interessante dabei: Durch die Beschlüsse wurden für die Öffentlichkeit nicht bestimmte Vereinbarungen mit dem Fundraiser bekannt.

Verwaltungsgericht Trier. Mit deutlichen Worten bestätigte das Verwaltungsgericht Trier das von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) verhängte Sammlungsverbot. Schließlich gehe es darum, „das Vertrauen der Bevölkerung in eine ordnungsgemäße Durchführung von Sammlungen und die satzungsgemäße Verwendung der Spenden effektiv zu schützen und die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung nicht zu missbrauchen“. Diesen wichtigen Grundsatz wandten die Richter auf den Allgemeinen Tierhilfsdienst an: „Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und Spendengelder ist mithin für die Kammer nicht ansatzweise nachvollziehbar und die Zuordnung gesammelter Gelder zu den satzungsgemäßen Ausgabezwecken ist völlig intransparent.“

Finanzamt. Eine Entscheidung dokumentiert auch endlich einmal von richterlicher Seite, dass die Gemeinnützigkeitsprüfung des Finanzamtes keinesfalls als Nachweis für eine ordnungsgemäße Verwendung der Gelder im Spenderinteresse zu werten ist. Der Allgemeine Tierhilfsdienst hatte nämlich als Argument für seine Forderung nach einer Rücknahme des Sammlungsverbotes die Gemeinnützigkeitsbestätigung des Finanzamtes angeführt. Auch dafür fanden die Richter klare Worte: „Diese Bescheide beziehen sich in erster Linie auf die Satzungsbestimmungen des Antragstellers (§ 59 Abgabenordnung), belegen hingegen nicht die zweckentsprechende Verwendung des Spendenaufkommens.“

Konglomerat. Da der Allgemeine Tierhilfsdienst zum Konglomerat der Tierschutzliga in Deutschland gehört, ging die Kammer des Verwaltungsgerichts Trier auch auf das Zusammenspiel der einzelnen Tierschutzvereine ein: „Es besteht Grund zu der Annahme, dass der Antragsteller das Beziehungsgeflecht zu seinen Partnervereinen dazu nutzt, diesen auferlegte Sammlungsverbote zu umgehen. Die Vereine T** in Deutschland e. V., O** e. V., A** e. V. sowie N** e. V. unterliegen bestandskräftigen Sammlungsverboten. Der Antragsteller hat im Verfahren Spendenaufrufe beigefügt, die Überweisungsaufträge im Namen N** e. V. und L ** e. V. beinhalten. Weiter wird in Spendenbriefen als Herausgeber auch die T** in Deutschland e. V. genannt. Darüber hinaus ist die Vorsitzende des Antragstellers auch Geschäftsführerin von N** e. V., Vorstandsvorsitzende der T** in Deutschland e. V., Vorstandsmitglied des Vereins A** e. V. sowie ehemalige Schriftführerin der O** e. V.“ Mit der Bezeichnung „Antragstellerin“ ist übrigens der Allgemeine Tierhilfsdienst gemeint. Die Abkürzungen der Vereinsnamen wurden vom Gericht in der veröffentlichten Urteilsversion vorgenommen.

Fundraising. Noch interessanter ist der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 4. April 2011 verkündete Beschluss. Dieser gab unumwunden der Vorinstanz Recht, weil davon ausgegangen wurde, „dass der größte Teil der Einnahmen ausweislich der Vertragswerke sowie der Marketingpläne nicht der bei der Spendenwerbung in den Vordergrund gestellten konkreten Hilfe für Tierschutzmaßnahmen dient, sondern der Begleichung der Kosten aus den Fundraisingmaßnahmen“. Die anschließend zitierten Kosten dürften Spender dieses Konglomerats vollständig desillusionieren. Danach wurden und werden für Fundraisingmaßnahmen in den Jahren 2009 bis 2012 Produktions- und Versandkosten von insgesamt 4,65 Millionen Euro fällig. Und wie viel bleibt für die Tiere? Das Gericht zitiert die Marketingpläne, wonach mit Abschluss der Marketingaktionen Ende 2012 ein kumuliertes Ergebnis in Höhe von 1.825,35 Euro erwartet wird! Die Kosten für die Werbeagentur hat das Oberverwaltungsgericht den Verwaltungskosten zugerechnet, „die angesichts der an die Agentur zu zahlenden Abschlagszahlungen von 90 Prozent des Geldeingangs in einem krassen Missverhältnis zum Reinertrag stehen und keine zweckentsprechende Verwendung erkennen lassen“.

CW-Meinung. Auch wenn die Beschlüsse noch nicht rechtskräftig sind, so zeigen sie doch schockierend deutlich, wie skrupellose Geschäftemacher auf dem Rücken von Tieren Millionenumsätze generieren. Millionen für die Fundraisingfirma und 1.825 Euro für die Tiere – diese Zahlen sprechen Bände. Tierhilfsdienstvorstand Ursula Lohse wollte sich zu den Beschlüssen nicht äußern. In absolut ausfallenden Worten erging sie sich in einer regelrechten Schimpftirade. In nur teilweise zitierfähiger Wortwahl drohte sie juristische Konsequenzen für den Fall an, dass diese Beschlüsse von CW nicht nach ihren Vorstellungen veröffentlich werden: „Sollten Sie irgendetwas tun, was auch nur in einem Komma falsch ist, werde ich Ihnen Verfahren an den [...] hängen, die sich gewaschen haben!“ Selbstverständlich darf und wird sich die Presse von solchen Drohungen nicht davon abhalten lassen, die Öffentlichkeit und vor allem die Spender über derart wegweisende Gerichtsbeschlüsse zu informieren. Wen die in den Entscheidungen gekürzten Namen interessieren, der kann gern die anderen Berichte zur Tierschutzliga und dem Allgemeinen Tierhilfsdienst lesen.