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Für eine bessere Spendenkultur
5/3/2010 von Ludwig zur Hörst
Archivtext

Quo Vadis Vereinte Jugend- und Altenhilfe e.V.

Erlaubte In-Sich-Geschäfte

In Rosenheim wurden kürzlich Altkleider gesammelt
Bild: Dr. Susanna Berndt

Satzungsgemäßer Zweck des Vereins ist die Förderung der Altersabsicherung in Deutschland lebender älterer beziehungsweise alter Menschen. Jedoch hat die als gemeinnützig anerkannte Organisation vor allem durch dubiose Kleidersammlungen auf sich aufmerksam gemacht. Darauf hingewiesen und zu Präventionsmitteln gefragt, wurde CharityWatch.de mitgeteilt, dass es nicht nötig wäre die Sammelunternehmer genauer zu überprüfen. Ein schriftlicher Fragenkatalog zum Verein wurde telefonisch nur ungenügend und schriftlich gar nicht beantwortet. Einer Bitte um Übersendung eines Jahresberichtes wurde nicht entsprochen, mit der Begründung, es hätte „keinen Sinn“.

Satzung. Schon die Satzung weist einige Ungewöhnlichkeiten auf, da zum Beispiel der Vorstandsvorsitzende Klaus Böse und sein Stellvertreter Gerold Haller darin namentlich erwähnt werden. Deren Amtszeit verlängert sich automatisch um zwei Jahre, sofern dies nicht von der Mitgliederversammlung widerrufen wird. Ein solcher Widerruf ist dann sogar noch auf einen „wichtigen Grund“ beschränkt. Außerdem findet sich unter Paragraph zehn der Satzung ein Hinweis, wonach die Vorstandsmitglieder „für ihre Tätigkeit eine vertraglich zu vereinbarende Vergütung“ erhalten.

Dienstleister. Ungewöhnlich und verwirrend ist der Internetauftritt des Vereins. Auf seiner Homepage quo-vadis-ev.de ist nicht nur der Verein, sondern auch die Quo Vadis Dienstleistungs GmbH als Firmenname angegeben. Verantwortlich für den Inhalt der Homepage ist der Vereinsvorsitzende Klaus Böse, der laut Satzung des Vereins von den Beschränkungen des Paragraphen 181 BGB (Insichgeschäft) befreit ist. Marianne Böse ist Geschäftsführerin der Dienstleistungs GmbH. Damit wirft nicht nur der Internetauftritt die Frage auf, ob zwischen den Interessen des gemeinnützigen Vereins und denen der kommerziellen Dienstleistungs-GmbH ausreichend unterschieden wird?

Spedition. Die ungewöhnlichen Rechte des Vorstandsvorsitzenden gelten ebenfalls für dessen Stellvertreter Gerold Haller. Auch er ist vom Selbstkontraktionsverbot (Insichgeschäft) nach Paragraph 181 BGB befreit. Das ist eventuell bedeutend, da Gerold Haller Geschäftsführer der Firmen Gotthold Haller Spedition GmbH, Haller Messe- und Eventlogistik GmbH und HL Logistik GmbH ist. Bei den Kleidersammlungen arbeitet der Verein mit Unternehmen zusammen, die Körbe austeilen und einsammeln und später die Altschuhe und Altkleider sortieren und logistisch verarbeiten.

CW-Meinung. Ein klares Warnsignal liefert bei dem Verein Quo Vadis schon die Satzung. Eine automatische Verlängerung der Amtszeit in Verbindung mit einer Abberufungsmöglichkeit nur aus wichtigem Grund, eine in der Satzung schon vorgesehene „vertraglich zu vereinbarende Vergütung“ und dann noch die Erlaubnis für Insichgeschäfte. Letzteres birgt immer die Gefahr des Missbrauchs, weil der Vorstand mit sich selbst Geschäfte abschließen darf. Gerade deshalb wäre es wichtig, die Finanzzahlen des Vereins genauer zu betrachten. Das verweigert allerdings der Verein ebenso, wie die schriftliche Beantwortung wichtiger Fragen. Übrigens: Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aus Trier hat dem Verein für Rheinland-Pfalz Kleidersammlungen und den Abschluss von Fördermitgliedschaften verboten.